Wer
glaubt, die Kurabgabe / Kurtaxe wäre eine Erfindung der heutigen Zeit, der irrt.
Bereits
1507 entrichteten Kurgäste in Baden-Baden eine Gebühr. Die Stadt
besaß aufgrund ihrer Thermalquellen ein Baderecht, welches auf das
Jahr 1306 zurückgeht. Nachweisbar ist auch, dass die
Besucher im österreichischem Kurort Bad Ischl ab 1842 einen
zusätzlichen Geldbetrag für ihren Aufenthalt zahlten.
Als
sich der Zustrom Ferienreisender in der 2. Hälfte des 19.
Jahrhunderts verstärkte, wurden vielerorts Abgaben für die
Übernachtung üblich. 1893 beschloss der Preußische Landtag, in
Kurorten eine Zwangsabgabe für die Gäste einzuführen. Sie wirkte
sich positiv auf die Entwicklung von Fremdenverkehrsorten aus.
In allen Orten der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst wird eine Kurabgabe erhoben.
Kurabgabe
Ahrenshoop
Kurabgabe
Born a. Darß
Kurabgabe
Dierhagen
Kurabgabe
Prerow
Kurabgabe
Wieck a. Darß
Kurabgabxe
Wustrow
Kurabgabxe
Zingst
Die
Kurabgabe ist eine notwendige Einnahmequelle für die Gemeinde. Die
Gebühr wird in allen staatlich anerkannten Kurorten als Tourismus-
oder Fremdenverkehrsabgabe erhoben. Sie ist ein zusätzlicher Beitrag
zur Miete eines Ferienobjektes, Hotelzimmers und während des Aufenthaltes auf einem Campingplatz.
Einmal bezahlt, gilt sie für die ganze Region Fischland-Darß-Zingst.
Generell
können Gemeinden, die sich dem Tourismus verschreiben, eine Ortstaxe
erheben. Weitere Bezeichnungen für diese Gebühr sind Gästebeitrag,
Gästetaxe, Aufenthaltsabgabe, Beherbergungstaxe, Nächtigungstaxe
oder Kurabgabe. Jede Gemeinde darf über die Einnahmen verfügen,
muss sie aber zweckgebunden ausgeben. So fließt das Geld in die
touristische Infrastruktur. Neues wird angelegt, Altes gepflegt und
erhalten. Auch die Nutzung des Internets wird mit der Kurabgabe
finanziert. Letztendlich dient sie dazu, vielfältige
Freizeitangebote zu unterbreiten.
Der
Betrag ist von allen Besuchern des Ferienortes zu begleichen. Er
ergibt sich aus der Anzahl der Übernachtungen pro Person. An- und
Abreisetag gelten als ein ganzer Tag.
Kinder
sind bis zu einem bestimmten Alter davon befreit. Für Menschen mit
Schwerbehinderung, für Träger der Sozialversicherung, der
Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge sowie den Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege entsandte Personen, für Schüler, Studenten,
Auszubildende, Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende sowie
Mütter/Väter im Erziehungsjahr wird meist ein geringerer Betrag erhoben.
Auch
für Tagesbesucher fällt in vielen Kurorten eine Gebühr an. Sie
können eine Tageskarte erwerben.
Unterschiede
in der Höhe der Abgabe sind von Ort zu Ort üblich, ebenso von
Saison zu Saison. Eine jährliche Anpassung verändert die Preise
zusätzlich. Wer sich häufig im gleichen Ort aufhält, sollte sich
nach einer Jahreskurabgabe erkundigen.
Auch Hunde sind mancherorts von einer Abgabe nicht ausgenommen. Ein geringer Obolus soll die anfallenden Kosten für die Säuberung der Hundestrände sowie für die Bereitstellung von Häufchentüten decken.
Die Kurabgabe kann meistens beim Gastgeber oder an der Hotelrezeption entrichtet werden. In manchen Orten ist es auch möglich, dafür die Kurverwaltung bzw. Touristeninformation aufzusuchen. Das Bezahlen sollte vor dem Betreten des Strandes oder Inanspruchnahme der Fremdenverkehrseinrichtungen geschehen.
Wie
schon erwähnt, ist jeder, der seine Freizeit in einem Ferienort
verbringen möchte, gesetzlich verpflichtet, die Kurabgabe zu
bezahlen. Dies nicht zu beachten, kommt einer Ordnungswidrigkeit
gleich. Sie wird mit einem Bußgeld geahndet, deren Höhe ein
örtlicher Katalog regelt. Bis zu 5000 € sind
möglich. Kontrollen werden durchgeführt.
Die
Kurabgabe ist eine notwendige Einnahmequelle für die Gemeinde.